LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.06.2020
1 Sa 219/19
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; BGB § 151; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; MTV für das Bäckerhandwerk Schleswig-Holstein § 12 Nr. 1 und Nr. 10;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 27.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 39 e/19

Konkludente Vereinbarung als AnspruchsgrundlageTransparenzgebot bei dynamischer Bezugnahme auf einen Tarifvertrag

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.06.2020 - Aktenzeichen 1 Sa 219/19

DRsp Nr. 2021/8711

Konkludente Vereinbarung als Anspruchsgrundlage Transparenzgebot bei dynamischer Bezugnahme auf einen Tarifvertrag

1. Eine konkludente Vereinbarung mit Bindungswirkung zwischen den Arbeitsvertragsparteien liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aus einem tatsächlichen Verhalten des Arbeitgebers auf ein Angebot schließen konnte, das er gem. § 151 BGB durch schlüssiges Verhalten angenommen hat. 2. Die dynamische Bezugnahme eines kompletten Tarifvertrags ist in der Regel nicht intransparent. Denn der Arbeitnehmer kann deutlich erkennen, dass sämtliche Regelungen dieses Tarifvertrags auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Klarer lässt sich eine Bezugnahme kaum formulieren.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 27.08.2019 - 3 Ca 39 e/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1; BGB § 151; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; MTV für das Bäckerhandwerk Schleswig-Holstein § 12 Nr. 1 und Nr. 10;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Leistung einer Jahressonderzahlung für das Jahr 2018.

Die Beklagte betreibt eine Bäckerei. Sie ist kraft Verbandsmitgliedschaft an die vom Landesinnungsverband des Bäckerhandwerks Schleswig-Holstein geschlossenen Tarifverträge gebunden.