ArbG Bielefeld, vom 18.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 85/21
LAG Hamm, vom 29.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 200/22
Konkludente Vereinbarung der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit auf Abruf; Festlegung der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung
BAG, Urteil vom 18.10.2023 - Aktenzeichen 5 AZR 22/23
DRsp Nr. 2023/14027
Konkludente Vereinbarung der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit auf Abruf; Festlegung der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf, legen aber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht fest, gilt grundsätzlich nach § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Eine Abweichung davon kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nur dann angenommen werden, wenn die gesetzliche Regelung nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Parteien hätten bei Vertragsschluss übereinstimmend eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit gewollt.Orientierungssätze:1. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Arbeit auf Abruf entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG eine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung einer Arbeit auf Abruf. In diesem Fall gilt kraft Gesetzes nach § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart (Rn. 22).
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