BFH - Beschluss vom 29.03.2006
IX B 41/06
Normen:
FGO § 62a § 65 Abs. 2 S. 2 § 142 ; ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 883/05

Konkludenter Prozesskostenhilfeantrag

BFH, Beschluss vom 29.03.2006 - Aktenzeichen IX B 41/06

DRsp Nr. 2006/20354

Konkludenter Prozesskostenhilfeantrag

Ob ein Hinweis auf schlechte finanzielle Verhältnisse als konkludenter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gewertet werden könnte, kann offen bleiben, wenn ein solcher Antrag von vornherein abzulehnen wäre, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten würde.

Normenkette:

FGO § 62a § 65 Abs. 2 S. 2 § 142 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 1999 bis 2003 sowie gegen die Ablehnung einer Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2003 als unzulässig ab, nachdem die von ihm zur Bezeichnung des Klagegegenstandes nach § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gesetzte Ausschlussfrist ergebnislos abgelaufen war.

Gegen das Urteil des FG hat die nicht nach § postulationsfähige Klägerin --ohne Vertretung im Sinne dieser Vorschrift-- "Widerspruch" eingelegt, die materielle Rechtswidrigkeit der Argumentation des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) gerügt und darauf hingewiesen, dass sie --auch wegen der Unterhaltspflicht gegenüber ihren Eltern-- keine Kosten übernehmen, aus finanziellen Gründen keinen Rechtsbeistand beauftragen und aus gesundheitlichen Gründen die Verhandlung nicht besuchen könne.