Streitig ist das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses.
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Nach einer mündlichen Verhandlung vor dem FG Münster (Az. 2 K 5991/95 E) am 15.9.1998 erließ der Beklagte am 28.9.1999 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 1992, in dem er einen Verlust gemäß § 17 EStG in Höhe von 392.610 DM berücksichtige. Daneben änderte er am 28.9.1999 die Einkommensteuerbescheide 1990, 1991, 1993 und 1994. Bereits am 30.10.1998 hatte der Beklagte geänderte Einkommensteuerbescheide für 1993 bis 1995 erlassen. Die Kläger hatten am 27.9.1999, fast zeitgleich mit dem Erlass der Einkommensteueränderungsbescheide 1990 bis 1994, die Berücksichtigung des Verlustes gemäß § 17 EStG ins Jahr 1995 beantragt. Sie legten u.a. deshalb nach Erhalt der Einkommensteueränderungsbescheide 1990 bis 1994 am 2.11.1999 Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide 1990 bis 1997 ein.
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