BGH - Urteil vom 18.04.2024
IX ZR 129/22
Normen:
ZPO § 138 Abs. 2; InsO § 17 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
WM 2024, 1095
NWB 2024, 1697
ZIP 2024, 1407
DB 2024, 1606
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 23.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 2/18
OLG Brandenburg, vom 01.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 61/20

Konkretes und substantiiertes Bestreiten des vom Insolvenzverwalter zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin aufgestellten Liquiditätsstatus im Einzelnen von einem außerhalb der Gesellschaft stehenden Dritten

BGH, Urteil vom 18.04.2024 - Aktenzeichen IX ZR 129/22

DRsp Nr. 2024/7557

Konkretes und substantiiertes Bestreiten des vom Insolvenzverwalter zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin aufgestellten Liquiditätsstatus im Einzelnen von einem außerhalb der Gesellschaft stehenden Dritten

Von einem außerhalb der Gesellschaft stehenden Dritten kann nicht ohne Weiteres verlangt werden, dass er den vom Insolvenzverwalter zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin aufgestellten Liquiditätsstatus im Einzelnen konkret und substantiiert bestreitet, wenn der vom Insolvenzverwalter vorgelegte Liquiditätsstatus keine Einzelheiten enthält und der Insolvenzverwalter seinerseits seinen Vortrag nicht näher - etwa durch Vorlage von Rechnungen, Kontoauszügen oder sonstigen Unterlagen - belegt hat.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. Juni 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 138 Abs. 2; InsO § 17 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand