ArbG Köln, vom 23.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3554/22
Konkretisierung der Arbeitspflicht durch das Direktionsrecht des ArbeitgebersSchuldhaftes Unterlassen der Zuweisung eines anderen ArbeitsbereichsZuweisung eines anderen Arbeitsplatzes bei Leistungseinschränkung des ArbeitnehmersZumutbarkeit der Zuweisung eines anderen ArbeitsplatzesUnternehmerische Freiheit bei der Organisation der Arbeitsplätze
LAG Köln, Urteil vom 17.10.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 1/23
DRsp Nr. 2023/15539
Konkretisierung der Arbeitspflicht durch das Direktionsrecht des ArbeitgebersSchuldhaftes Unterlassen der Zuweisung eines anderen ArbeitsbereichsZuweisung eines anderen Arbeitsplatzes bei Leistungseinschränkung des ArbeitnehmersZumutbarkeit der Zuweisung eines anderen ArbeitsplatzesUnternehmerische Freiheit bei der Organisation der Arbeitsplätze
Einzelfallentscheidung zur Vergütungspflicht von Zeiten unterbliebener Beschäftigung eines nicht schwerbehinderten Arbeitnehmers, der auf seinem ursprünglichen Arbeitsplatz krankheitsbedingt nicht mehr beschäftigt werden kann
1. Die Bestimmung und Konkretisierung der Arbeitspflicht ist Sache des Arbeitgebers und ergibt sich aus § 106 S. 1 GewO. Andernfalls könnte der Arbeitnehmer den Inhalt der arbeitsvertraglich nur rahmenmäßig umschriebenen Arbeitsleistung selbst konkretisieren.2. Aus § 296BGB lässt sich keine Verpflichtung des Arbeitgebers herleiten, die von ihm zunächst wirksam konkretisierte Arbeitspflicht nach den Wünschen oder Belangen des Arbeitnehmers neu zu bestimmen. Unterlässt es der Arbeitgeber schuldhaft, dem Arbeitnehmer eine leidensgerechte und vertragsgemäße Arbeit zuzuweisen, kann dies lediglich einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadensersatz begründen.
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