Zwischen den Beteiligten ist die Berücksichtigungsfähigkeit einer vom Kläger gebildeten Ansparrücklage gemäß § 7 g Abs. 3 EStG streitig.
Da die Kläger für das Streitjahr 1999 zunächst keine Einkommensteuererklärung abgaben, schätzte der Beklagte mit Einkommensteuerbescheid vom ..., der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, die Besteuerungsgrundlagen.
Hiergegen legten die Kläger fristgerecht Einspruch ein und überreichten dabei die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1999. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Rechtsanwalt in Höhe von ...,00 DM.
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