FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.09.2010
12 K 12163/10
Normen:
EStG 2008 § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 3; EStG 2002 § 7g Abs. 3;
Fundstellen:
DStR 2011, 872

Konkretisierung des Finanzierungszusammenhangs als Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.09.2010 - Aktenzeichen 12 K 12163/10

DRsp Nr. 2010/23049

Konkretisierung des Finanzierungszusammenhangs als Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags

1. Für die Annahme des auch im Anwendungsbereichs des Investitionsabzugsbetrags (§ 7g EStG n. F.) erforderlichen Finanzierungszusammenhangs ist es nötig, dass die Absicht der Inanspruchnahme des Abzugsbetrages spätestens zum Zeitpunkt der Anschaffung des Wirtschaftsgutes vorliegt. Wie auch zuvor im Anwendungsbereich der Ansparabschreibung (§ 7g EStG a. F). kann der Abzugsbetrag für die "künftige" Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes begehrt werden, nicht aber nachträglich für ein bereits angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut. 2. Die Gewährung des Investitionsabzugsbetrages kann frühestens in dem Jahr beantragen werden, der auf das Jahr, für den der Abzugsbetrag begehrt wird, folgt. Wollte man in dieser Konstellation den Investitionsabzugsbetrag stets versagen, liefe § 7g EStG leer.