I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
Mit der Revision rügt der Kläger und Revisionskläger (Kläger) Verletzung der § 116 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 119 Nr. 1 FGO. Die Sache sei durch den Einzelrichter entschieden worden, obwohl sie diesem nicht übertragen worden sei.
Der Kläger beantragt, die Vorentscheidungen aufzuheben und in der Sache zu entscheiden.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Revision zu verwerfen.
Die Sache sei einverständlich gemäß § 79a Abs. 4 FGO dem Berichterstatter übertragen worden. Die Beteiligten hätten ihr Einverständnis erklärt, das FA mit Schreiben vom 25. März 1999, der Kläger mit Schreiben vom 9. Oktober 1998.
II. Die Revision ist unzulässig.
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