BFH - Beschluss vom 26.04.2005
VII B 83/04
Normen:
FGO § 79a ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1592
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 17.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 979/99

Konsentierter Einzelrichter; Einverständniserklärung

BFH, Beschluss vom 26.04.2005 - Aktenzeichen VII B 83/04

DRsp Nr. 2005/10038

Konsentierter Einzelrichter; Einverständniserklärung

1. Eine Entscheidung des Einzelrichters ist zulässig, wenn die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erklärt haben.2. Die Einverständniserklärung ist eine Prozesshandlung, die dem Gericht gegenüber unmissverständlich abzugeben ist.3. Die Einverständniserklärung kann nicht wegen Irrtums angefochten werden. Die Frage, ob die Einverständniserklärung der Beteiligten als Prozesserklärung unwiderruflich ist oder widerrufen werden kann, wenn sich bei objektiver Betrachtung die Prozesslage nachträglich wesentlich geändert hat, kann offen bleiben.

Normenkette:

FGO § 79a ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. In der Sache ist die Rechtmäßigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung streitig.