BFH - Beschluß vom 02.11.2000
X B 50/00
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 592

Konstante Versorgungsleistungen: Nachträgliche Vereinbarung

BFH, Beschluß vom 02.11.2000 - Aktenzeichen X B 50/00

DRsp Nr. 2001/3981

Konstante Versorgungsleistungen: Nachträgliche Vereinbarung

Ein Vergleichsvertrag kann u. U. dahin ausgelegt werden, dass die ursprünglich vereinbarten abänderbaren Versorgungsleistungen künftig nicht mehr von der Bedürftigkeit der Berechtigten abhängig sein sollten. Die Leistungen sind dann nicht mehr als dauernde Last sondern als gleichbleibende Leibrente anzusehen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der erforderlichen Weise begründet wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren sind die Einwände, die allein die Richtigkeit des angefochtenen Urteils betreffen (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 1998 X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331, und vom 25. August 1998 IX B 70/98, BFH/NV 1999, 213; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62 f., jeweils m.w.N.). Aus diesem Grunde reicht es zur Bezeichnung der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht aus, die fehlerhafte Anwendung eines vom BFH aufgestellten Rechtssatzes durch das Finanzgericht (FG) zu rügen (Gräber, aaO., § 115 Rz. 17, m.w.N). Im Streitfall fehlt es an der Darlegung einer Divergenz.