Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der erforderlichen Weise begründet wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren sind die Einwände, die allein die Richtigkeit des angefochtenen Urteils betreffen (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 1998 X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331, und vom 25. August 1998 IX B 70/98, BFH/NV 1999, 213; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62 f., jeweils m.w.N.). Aus diesem Grunde reicht es zur Bezeichnung der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht aus, die fehlerhafte Anwendung eines vom BFH aufgestellten Rechtssatzes durch das Finanzgericht (FG) zu rügen (Gräber, aaO., § 115 Rz. 17, m.w.N). Im Streitfall fehlt es an der Darlegung einer Divergenz.
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