FG Brandenburg - Urteil vom 16.05.2001
4 K 616/00
Normen:
AO (1997) § 259 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1277

Kontenpfändung ohne vorherige Mahnung rechtswidrig; Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage; berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts; Verfahren in Vollstreckungssachen - Fortsetzungsfeststellungsklage -

FG Brandenburg, Urteil vom 16.05.2001 - Aktenzeichen 4 K 616/00

DRsp Nr. 2002/13747

Kontenpfändung ohne vorherige Mahnung rechtswidrig; Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage; berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts; Verfahren in Vollstreckungssachen - Fortsetzungsfeststellungsklage -

1. Kontenpfändungen sind i.d.R. rechtswidrig, wenn zuvor keine Mahnung oder Zahlungserinnrung an den Vollstreckungsschuldner gerichtet war. Auf eine Mahnung kann ausnahmsweise nur dann verzichtet werden, wenn der Vollstreckungserfolg ansonsten gefährdet wäre. 2. Eine sog. Fortsetzungsfeststellungsklage kann auch zulässig sein, wenn die Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts bereits vor Erhebung der Klage eingetreten ist. 3. Für das sog. Fortsetzungsfeststellungsinteresse genügt jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Es ist insbesondere durch eine Wiederholungsgefahr oder ein Rehabilitierungsinteresse bei Verwaltungsakten mit diskriminierendem Inhalt indiziert.

Normenkette:

AO (1997) § 259 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Kontenpfändung wegen Steuerrückständen aufgrund der Lohnsteueranmeldungen für August und November 1999 und der Umsatzsteuervoranmeldungen September und Oktober 1999.