Streitig ist die Höhe der Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Der Kläger erwarb im Streitjahr für 23.732,04 DM (=12.134 EUR) Fondsanteile über ein Finanzkonzept "X 21" bei der Y Bank AG - Bank -. Daraus erzielte er Einnahmen von ./. 181,87 DM. Die Fondsanteile im Depot der Bank hatten am 31. Dezember 2001 einen Wert von 11.583,19 EUR.
Als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen machte der Kläger einmalige Einrichtungsgebühren (inkl. allfälliger Zinsen) in Höhe von 2.330,76 DM, Depotgebühren in Höhe von 24,45 DM und Verwaltungs- und Betreuungsgebühren in Höhe von 111,99 DM geltend. Insgesamt waren dies an Gebühren 2.467,20 DM.
Neben diesen Aufwendungen erzielte der Kläger aus einer Spareinlage der Sparkasse Z Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 870,68 DM.
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