FG München - Urteil vom 29.04.2003
2 K 4309/01
Normen:
EStG (1990) § 4 Abs. 4 § 6 Abs. 1 Nr. 2 § 15 Abs. 1 ; EStG (1997) § 4 Abs. 4 § 6 Abs. 1 Nr. 2 § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1292

Kontokorrentverhältnisse zwischen verbundenen Unternehmen

FG München, Urteil vom 29.04.2003 - Aktenzeichen 2 K 4309/01

DRsp Nr. 2003/10372

Kontokorrentverhältnisse zwischen verbundenen Unternehmen

Kontokorrentverhältnisse zwischen einer GbR und Kapitalgesellschaften sind steuerlich nicht anzuerkennen, wenn alle Gesellschaften vom selben Gesellschafter beherrscht werden und die Darlehen nicht wie unter fremden Dritten vereinbart und durchgeführt werden. Eine Teilwertberichtigung auf solche Darlehen ist der GbR nicht möglich. Die Zinsen aus solchen Darlehen sind nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei der GbR zu erfassen.

Normenkette:

EStG (1990) § 4 Abs. 4 § 6 Abs. 1 Nr. 2 § 15 Abs. 1 ; EStG (1997) § 4 Abs. 4 § 6 Abs. 1 Nr. 2 § 15 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Wertberichtigungen auf Forderungen und die Berücksichtigung von Zinserträgen.