FG München, vom 24.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 434/12
Kontrolldichte bei einer Anrufungsauskunft nach § 15 Abs. 4 5. VermBG
BFH, Urteil vom 05.06.2014 - Aktenzeichen VI R 91/13
DRsp Nr. 2014/15639
Kontrolldichte bei einer Anrufungsauskunft nach § 15 Abs. 45. VermBG
1. NV: Die Auskunft nach § 15 Abs. 45. VermBG ist ein Verwaltungsakt i.S. von § 118 Satz 1 AO.2. NV: Diese Auskunft trifft eine Regelung dahin, wie die Finanzbehörde den vom Antragsteller dargestellten Sachverhalt gegenwärtig beurteilt.3. NV: Entsprechend diesem Regelungsgehalt überprüft das FG die Auskunft sachlich nur daraufhin, ob der Sachverhalt zutreffend erfasst und die rechtliche Beurteilung nicht evident fehlerhaft ist.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.