BFH - Urteil vom 05.06.2014
VI R 91/13
Normen:
5. VermBG § 15 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 434/12

Kontrolldichte bei einer Anrufungsauskunft nach § 15 Abs. 4 5. VermBG

BFH, Urteil vom 05.06.2014 - Aktenzeichen VI R 91/13

DRsp Nr. 2014/15639

Kontrolldichte bei einer Anrufungsauskunft nach § 15 Abs. 4 5. VermBG

1. NV: Die Auskunft nach § 15 Abs. 4 5. VermBG ist ein Verwaltungsakt i.S. von § 118 Satz 1 AO. 2. NV: Diese Auskunft trifft eine Regelung dahin, wie die Finanzbehörde den vom Antragsteller dargestellten Sachverhalt gegenwärtig beurteilt. 3. NV: Entsprechend diesem Regelungsgehalt überprüft das FG die Auskunft sachlich nur daraufhin, ob der Sachverhalt zutreffend erfasst und die rechtliche Beurteilung nicht evident fehlerhaft ist.