I. Zwischen den Beteiligten ist im Verfahren der Hauptsache (II 270/00) streitig, ob aufgrund von Kontrollmitteilungen der Steuerfahndung L, die bei den Firmen A GmbH & Co KG, B KG und der C GmbH gefertigt wurden, für die Streitjahre 1992- 1994 die Einnahmen der Antragstellerin im Schätzungswege erhöht werden dürfen.
Die Antragstellerin betrieb in den Streitjahren das China-Restaurant D. Geschäftsführer waren zu der Zeit die Herren S und W. Die Antragstellerin war Kundin der Firmen A, B KG und C GmbH. Im Rahmen von Ermittlungsmaßnahmen wurden bei diesen Firmen auch für die Antragstellerin bedeutsame Feststellungen getroffen:
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