FG Hamburg - Beschluss vom 17.04.2002
II 271/00
Normen:
AO § 162 Abs. 2 Satz 2 ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1 ;

Kontrollmitteilungen als Grundlage für die Erhöhung von Einnahmen im Schätzungswege

FG Hamburg, Beschluss vom 17.04.2002 - Aktenzeichen II 271/00

DRsp Nr. 2002/12104

Kontrollmitteilungen als Grundlage für die Erhöhung von Einnahmen im Schätzungswege

Führen Kontrollmitteilungen der Steuerfahndung dazu, dass bei einem Kunden des Steuerpflichtigen nicht verbuchte Wareneingänge aufgedeckt werden, so kann dies für die Erhöhung der Einnahmen bei dem Kunden im Schätzungswege ausreichen.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 2 Satz 2 ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist im Verfahren der Hauptsache (II 270/00) streitig, ob aufgrund von Kontrollmitteilungen der Steuerfahndung L, die bei den Firmen A GmbH & Co KG, B KG und der C GmbH gefertigt wurden, für die Streitjahre 1992- 1994 die Einnahmen der Antragstellerin im Schätzungswege erhöht werden dürfen.

Die Antragstellerin betrieb in den Streitjahren das China-Restaurant D. Geschäftsführer waren zu der Zeit die Herren S und W. Die Antragstellerin war Kundin der Firmen A, B KG und C GmbH. Im Rahmen von Ermittlungsmaßnahmen wurden bei diesen Firmen auch für die Antragstellerin bedeutsame Feststellungen getroffen: