FG Niedersachsen - Beschluss vom 30.09.1998
X 437/98 V
Normen:
AO § 30a; FGO § 114 ; GG Art. 14 ;
Fundstellen:
EFG 1999, 10

Kontrollmitteilungen anläßlich einer Außenprüfung

FG Niedersachsen, Beschluss vom 30.09.1998 - Aktenzeichen X 437/98 V

DRsp Nr. 1999/2115

Kontrollmitteilungen anläßlich einer Außenprüfung

»1. Werden anläßlich der Außenprüfung einer Bank bankinterne Konten geprüft und ausgewertet und sollen daraufhin Kontrollmitteilungen an Wohnsitzfinanzämter der Kunden der Bank versandt werden, so ist der Finanzrechtsweg gegeben,wenn sich die Bank dagegen zur Wehr setzt. 2. Als vorläufiger Rechtsschutz kommt nur der Erlaß einer einstweiligen Anordnung gem. § 114 FGO in Betracht. 3. Die Antragsbefugnis der Bank kann sich aus einer Beeinträchtigung des Eigentums und der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit ergeben, Art 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Grundgesetz. 4. Die Möglichkeit, daß die Bank gegebenenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes obsiegt, im späteren Hauptsacheverfahren aber unterliegt und dann wegen Festsetzungsverjährung den Wohnsitzfinanzämtern die Verwertung der Kontrollmitteilungen nicht mehr möglich ist, kann nicht zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache führen. 5. Mit der Versendung der Kontrollmitteilungen kann die Bank die Verletzung eigener Rechte erleiden. 6. § 194 Abs. 3 AO erfordert keinen " hinreichenden Anlaß " für die, Anfertigung von Kontrollmitteilungen. 7. § 30 a Abs. 3 AO enthält eine Einschränkung des § 194 Abs. 3 AO und hat einen anderen Regelungsinhalt.