FG Münster - Urteil vom 16.03.2007
11 K 4627/03 AO
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 30a Abs. 3 § 194 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DB 2007, 1500
DStRE 2007, 1521
EFG 2007, 970
ZIP 2007, 2159

Kontrollmitteilungen anläßlich von Betriebsprüfungen bei Banken

FG Münster, Urteil vom 16.03.2007 - Aktenzeichen 11 K 4627/03 AO

DRsp Nr. 2007/8487

Kontrollmitteilungen anläßlich von Betriebsprüfungen bei Banken

1. Wird anläßlich einer Betriebsprüfung bei einem Kreditinstitut ein als "Wertpapapier-Fehlschäfte" bezeichnetes Aufwandskonto überprüft und dabei Verhältnisse festgestellt, die für die Besteuerung von Bankkunden relevant sind, können gemäß § 194 Abs. 3 AO Kontrollmitteilungen gefertigt und weitergeleitet werden. 2. Die Vorschrift des § 30 Abs. 3 AO steht der Anfertigung von Kontrollmitteilungen zu bankinternen Aufwandskonten nicht entgegen. 3. Die Anfertigung und Weiterleitung von Kontrollmitteilungen unter anderem zum Zwecke der Prüfung, ob Spekulationsgewinne i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG vorliegen, ist ungeachtet einer möglichen Verfassungswidrigkeit der Norm für das Jahr 2001 zulässig.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 30a Abs. 3 § 194 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin möchte die Anfertigung und Weiterleitung von Kontrollmitteilungen verhindern.

Die Klägerin ist eine Sparkasse. Der Beklagte führte bei ihr ab dem ...2002 eine Außenprüfung durch, die nach der Prüfungsanordnung vom ...2002 u.a. die Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer 2001 umfasst.