BFH - Beschluss vom 14.03.2022
II B 25/21
Normen:
FGO § 155 S. 1; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 1301
BFH/NV 2022, 811
FamRZ 2022, 1659
GmbHR 2022, 1167
ZEV 2022, 427
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 10.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 741/20

Korporationsrechtliche Natur einer GesellschaftssatzungFreie Nachprüfung der Auslegung einer Satzung durch das RevisionsgerichtUnbeachtlichkeit von subjektiven Vorstellungen der beim Erstellen einer Klausel beteiligten Personen

BFH, Beschluss vom 14.03.2022 - Aktenzeichen II B 25/21

DRsp Nr. 2022/8100

Korporationsrechtliche Natur einer Gesellschaftssatzung Freie Nachprüfung der Auslegung einer Satzung durch das Revisionsgericht Unbeachtlichkeit von subjektiven Vorstellungen der beim Erstellen einer Klausel beteiligten Personen

NV: Ergibt sich die Höhe eines Abfindungsanspruchs aus einer Satzungsregelung einer GmbH, ist diese korporationsrechtliche Bestimmung nach objektiven Gesichtspunkten einheitlich aus sich heraus auszulegen. Subjektive Vorstellungen der beim Erstellen der betreffenden Klausel beteiligten Personen sind unbeachtlich (Anschluss an I. und IV. Senat des BFH).

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10.03.2021 – 4 K 741/20 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 155 S. 1; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.