BFH - Urteil vom 18.04.2023
VIII R 9/20
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; AO § 174 Abs. 1 S. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1; EStG 2009; EStG 2010; EStG 2011; EStG 2012;
Fundstellen:
AO-StB 2023, 199
BB 2023, 1429
DB 2023, 1519
DStR 2023, 1312
DStRE 2023, 830
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 15.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2122/16

Korrektur der doppelten Erfassung der Einkünfte eines Chefarztes bei den Einkünften aus selbständiger und aus nichtselbständiger TätigkeitBegriff des groben Verschuldens im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

BFH, Urteil vom 18.04.2023 - Aktenzeichen VIII R 9/20

DRsp Nr. 2023/7586

Korrektur der doppelten Erfassung der Einkünfte eines Chefarztes bei den Einkünften aus selbständiger und aus nichtselbständiger Tätigkeit Begriff des groben Verschuldens im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

Werden Einnahmen eines angestellten Chefarztes aus der Erbringung wahlärztlicher Leistungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung irrtümlich sowohl bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit als auch bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erklärt, weil weder der Chefarzt noch sein Steuerberater erkannt haben und nach den Umständen des Streitfalls auch nicht erkennen mussten, dass diese Einnahmen bereits dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben, liegt kein "grobes Verschulden" i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vor.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15.02.2019 – 14 K 2122/16 E aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; AO § 174 Abs. 1 S. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1; EStG 2009; EStG 2010; EStG 2011; EStG 2012;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und werden in den Streitjahren (2009 bis 2012) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.