Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Beteiligten streiten über die Änderung des an die Klägerin gerichteten Körperschaftsteuerbescheids für 2000 im Hinblick auf eine etwaige Festsetzungsverjährung.
In den Jahren 2005 und 2006 führte der Beklagte bei der Klägerin eine die Körperschaftsteuer für 2000 betreffende Außenprüfung durch.
Dem an die Klägerin als Inhaltsadressatin gerichteten Körperschaftsteuerbescheid für 2000 vom 05. Januar 2007 sowie dem späteren Änderungsbescheid vom 29. Mai 2008 wie auch der Einspruchsentscheidung vom 04. Juli 2008 legte der Beklagte einen Verlust von betragsmäßig mehr als 101.802,– DM zugrunde.
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