OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 26.10.2017
6 K 74.17
Normen:
RVG § 30 Abs. 1; RVG § 30 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 17.08.2017

Korrektur des Gegenstandswertes durch Herauf- oder Herabsetzen

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.10.2017 - Aktenzeichen 6 K 74.17

DRsp Nr. 2019/12694

Korrektur des Gegenstandswertes durch Herauf- oder Herabsetzen

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. August 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 30 Abs. 1; RVG § 30 Abs. 2;

Gründe

Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zulässige Beschwerde, über die nach § 33 Abs. 8 der Senat entscheidet, da die angefochtene Entscheidung nicht von einem Einzelrichter im Sinne des § 6 VwGO erlassen wurde (vgl. dazu VGH Mannheim, Beschluss vom 17. September 2010 - 4 S 2070/10 - juris Rn. 1), ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit zu Recht gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der von dem Gesetzgeber in § 30 Abs. 1 RVG bestimmte Wert hier nicht nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig, so dass keine Halbierung des Gegenstandswertes nach § 30 Abs. 2 in Betracht kommt. Eine Korrektur des Gegenstandswertes durch Herauf- oder Herabsetzen ist nach § Abs. nur ausnahmsweise und im Einzelfall vorzunehmen, weil anderenfalls die mit der Änderung des § Abs. angestrebte Vereinfachung konterkariert würde (vgl. Beschluss des 3. Senats vom 26. Juli 2016 - OVG 3 K 40.16 - juris Rn. 8 f.).