FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.06.2007
9 K 1793/03
Normen:
AO (1977) § 233a Abs. 2a, Abs. 5, Abs. 7 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1848

Korrektur eines aus einer früheren Körperschaftsteuerfestsetzung resultierenden Zinsbescheids bei endgültigem Körperschaftsteuerbescheid ohne Steuerfestsetzung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2007 - Aktenzeichen 9 K 1793/03

DRsp Nr. 2007/18683

Korrektur eines aus einer früheren Körperschaftsteuerfestsetzung resultierenden Zinsbescheids bei endgültigem Körperschaftsteuerbescheid ohne Steuerfestsetzung

Die Zinsbescheide vom 17. April 2001, 28. November 2002 und vom 18. März 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 2003 werden aufgehoben und dem Beklagten wird aufgegeben, die Zinsen neu zu berechnen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Die Revision wird zugelassen. Führt die zutreffende endgültige Körperschaftsteuerfestsetzung ohne Berücksichtigung von Verlustvor- und -rückträgen zu keiner Körperschaftsteuerfestsetzung, erlangt der Steuerpflichtige keinen Liquiditätsvorteil i.S. des § 233a AO, so dass eine Zinsberechnung aus einer früheren - nicht nur der unmittelbar vorangegangenen - Körperschaftsteuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum zu ändern ist.

Normenkette:

AO (1977) § 233a Abs. 2a, Abs. 5, Abs. 7 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach § 233a Abgabenordnung - - zur Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 1998.