BFH - Urteil vom 14.10.2009
X R 14/08
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 3 Nr. 62; EStG § 10 Abs. 3 S. 2; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2; EStG § 14a Abs. 4; EStG § 26b;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 14.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 282/04

Korrektur eines Fehlers in den steuerlichen Verhältnissen des Ehegatten; Auswirkung des Wegfalls der Sozialversicherungspflicht auf die Höchstbetragsrechnung; Ausgleichssicherung durch Vorwegabzug; Voraussetzungen der Saldierung materiell-rechtlicher Fehler; Verletzung der Mitwirkungspflichten und Erklärungspflichten bei der Abgabe von Steuererklärungen

BFH, Urteil vom 14.10.2009 - Aktenzeichen X R 14/08

DRsp Nr. 2010/1062

Korrektur eines Fehlers in den steuerlichen Verhältnissen des Ehegatten; Auswirkung des Wegfalls der Sozialversicherungspflicht auf die Höchstbetragsrechnung; Ausgleichssicherung durch Vorwegabzug; Voraussetzungen der Saldierung materiell-rechtlicher Fehler; Verletzung der Mitwirkungspflichten und Erklärungspflichten bei der Abgabe von Steuererklärungen

1. Allein die Änderung eines Einkommensteuerbescheides wegen eines den Vorwegabzug betreffenden rückwirkenden Ereignisses, das die Verhältnisse nur eines Ehegatten berührt, berechtigt nicht zur Korrektur eines Fehlers, der die steuerlichen Verhältnisse des anderen Ehegatten berührt. 2. Eine Änderung wegen einer nachträglich bekannt gewordenen Tatsache kommt nicht in Betracht, wenn sich die nachträglich bekannt gewordene Tatsache zunächst wegen Zusammenveranlagung nicht ausgewirkt hatte.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 3 Nr. 62; EStG § 10 Abs. 3 S. 2; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2; EStG § 14a Abs. 4; EStG § 26b;

Gründe:

I.