I.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 27. Oktober 2010 II R 37/09 den Schenkungsteuerbescheid des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) vom 10. März 2009 übersehen, durch den die Schenkungsteuer für die freigebige Zuwendung vom 22. November 2004 der Vorentscheidung entsprechend auf 147.053 EUR herabgesetzt wurde, und dementsprechend die Steuer für diese freigebige Zuwendung unter Änderung des Steuerbescheids vom 19. September 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Mai 2006 auf 2.864 EUR herabgesetzt. Das Urteil wurde der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) am 8. Dezember 2010 zugestellt.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 weist die Klägerin auf den ergangenen Änderungsbescheid und ihren darauf bezogenen Revisionsantrag hin und beantragt,
das Urteil vom 27. Oktober 2010 entsprechend zu berichtigen und zu ergänzen.
II.
Der Antrag ist in entsprechender Anwendung des § 109 der () zulässig, insbesondere rechtzeitig eingegangen, und begründet.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|