BFH - Urteil vom 21.01.2010
III R 22/08
Normen:
EStG § 26c; AO § 129;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 09.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 57/02

Korrektur eines Steuerbescheids wegen fehlerhafter Festsetzung aufgrund einer Sorgfaltspflichtverletzung des Bearbeiters durch Übersehen eines Kreuzes auf der Steuererklärung für die Wahl einer besonderen Veranlagung; Anspruch auf Korrektur eines Steuerbescheids unabhängig von Verschuldenserwägungen

BFH, Urteil vom 21.01.2010 - Aktenzeichen III R 22/08

DRsp Nr. 2010/10222

Korrektur eines Steuerbescheids wegen fehlerhafter Festsetzung aufgrund einer Sorgfaltspflichtverletzung des Bearbeiters durch Übersehen eines Kreuzes auf der Steuererklärung für die Wahl einer besonderen Veranlagung; Anspruch auf Korrektur eines Steuerbescheids unabhängig von Verschuldenserwägungen

1. NV: Die Entscheidung des FG bei der Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit, dass jede Möglichkeit eines Rechtsirrtums, eines Denkfehlers oder einer unvollständigen Sachaufklärung bzw. fehlerhaften Tatsachenwürdigung auszuschließen sei, ist im Wesentlichen eine Tatfrage, die revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (§ 118 Abs. 2 FGO). 2. NV: § 129 AO ist nicht von Verschuldenserwägungen abhängig; für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift kommt es daher nicht darauf an, ob der Bearbeiter bei gehöriger Sorgfalt sein Versehen hätte erkennen und die offenbare Unrichtigkeit bei der Steuerfestsetzung hätte vermeiden können.

Normenkette:

EStG § 26c; AO § 129;

Gründe

I.