Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wenden sich dagegen, dass ihre Nutzung der auf dem Firmengelände des Arbeitgebers gelegenen Wohnung als Arbeitslohn (Sachbezug) des Klägers besteuert, der Mietwert dieser Wohnung aber gleichwohl bei seinem Schwiegervater, dem Geschäftsführer der arbeitgebenden Firma, als Einnahme erfasst worden ist. Sie vertreten die Auffassung, der Begriff "bestimmter Sachverhalt" i.S. von § 174 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) sei in der hier vorliegenden Fallkonstellation nicht geklärt und beantragen, die Revision zuzulassen.
Das Finanzamt beantragt sinngemäß, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
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