Der Beschluss vom 23. März 2020 wird auf Seite 6 unter II. dahingehend geändert, dass die Worte "zulässig, aber nicht" ersetzt werden durch die Worte "zulässig und".
2Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.
1. Nach §§ 107 Abs. 1, 113 Abs. 1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit vom Gericht zu berichtigen.
Soweit es im Beschluss vom 23. März 2020 auf Seite 6 unter II. heißt, der Antrag sei "zulässig, aber nicht" begründet, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Sowohl aus dem Tenor als auch aus den Entscheidungsgründen im Übrigen ergibt sich, dass der Antrag zulässig und begründet war.
2. Die Beteiligten werden aufgefordert, binnen vier Wochen dem Gericht die ihnen vorliegenden Ausfertigungen des Beschlusses vom 23. März 2020 zu übersenden, um dort den Berichtigungsbeschluss zu vermerken (§ 107 Abs. 2 Satz 2 FGO).
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