BFH - Urteil vom 05.06.2014
IV R 29/11
Normen:
EStG § 4 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 20.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 112/06

Korrektur unrichtiger Bilanzierungsansätze

BFH, Urteil vom 05.06.2014 - Aktenzeichen IV R 29/11

DRsp Nr. 2014/13146

Korrektur unrichtiger Bilanzierungsansätze

1. NV: Bei der Bewertung von Zuchttieren nach § 6 Abs. 2 EStG ist kein Schlachtwert anzusetzen, wenn die Tiere nach dem Ende der Nutzung für Zuchtzwecke nicht zur Erreichung eines höheren Schlachtgewichts gemästet, sondern unmittelbar geschlachtet werden sollen. 2. NV: In Veranlagungszeiträumen vor 2007 ist ein fehlerhafter Bilanzansatz auch dann in der ersten noch offenen Bilanz richtigzustellen, wenn dadurch die auf den vorausgegangenen, aber bestandskräftig abgeschlossenen Veranlagungszeitraum entfallende Gewinnerhöhung nicht mehr berücksichtigt werden kann.

1. Ein Bilanzierungsfehler des Steuerpflichtigen ist grundsätzlich bei der Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung für den Veranlagungszeitraum zu berichtigen, in dem der Fehler erstmals aufgetreten ist und steuerliche Auswirkungen hat. Das gilt auch dann, wenn die Bilanzierung auf einer später geänderten Rechtsprechung beruht.