FG Hamburg - Urteil vom 04.10.2002
IV 73/01
Normen:
egv 800/99 Art. 4 Abs. 1 ; egv 1291/00 Art. 24 Abs. 4 ;

Korrektur von Abschreibungen in der Ausfuhrlizenz

FG Hamburg, Urteil vom 04.10.2002 - Aktenzeichen IV 73/01

DRsp Nr. 2003/3252

Korrektur von Abschreibungen in der Ausfuhrlizenz

Die Ausfuhrzollstelle darf auch nach dem Ablauf der Gültigkeit der Ausfuhrlizenz eigene Fehler bei den vorgenommenen Abschreibungen berichtigen, sofern die auf der Lizenz verbliebene Restmenge für die Berichtigung ausreicht.

Normenkette:

egv 800/99 Art. 4 Abs. 1 ; egv 1291/00 Art. 24 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin meldete mit Ausfuhranmeldungen Nr. 5330 2 226 vom 25. April 2000 und Nr. 5330 2 245 vom 26. April 2000 beim Hauptzollamt H zwei Warensendungen mit jeweils 21.600 kg Butter zur Ausfuhr nach Usbekistan an und legte mit den Ausfuhranmeldungen eine Ausfuhrlizenz der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 29. März 2000, gültig bis 31. Juli 2000, über eine Menge von 232.450 kg vor, von der die Ausfuhrzollstelle statt der zur Ausfuhr angemeldeten 21.600 kg jeweils nur 21.200 kg abschrieb. Auf den entsprechenden Zahlungsantrag der Klägerin gewährte der Beklagte mit zwei Bescheiden vom 26. Juli 2000 Ausfuhrerstattung für die jeweils ausgeführten 21.600 kg.