FG Niedersachsen - Urteil vom 25.01.2010
12 K 301/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 1;

Korrektur von Bilanzierungsfehlern bei Durchbrechung des Bilanzenzusammenhangs; Bilanzierungsfehler; Durchbrechung des Bilanzenzusammenhangs

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.01.2010 - Aktenzeichen 12 K 301/07

DRsp Nr. 2010/23020

Korrektur von Bilanzierungsfehlern bei Durchbrechung des Bilanzenzusammenhangs; Bilanzierungsfehler; Durchbrechung des Bilanzenzusammenhangs

1. Entsprechen Bilanzansätze nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, sind sie im ersten offenen Veranlagungsjahr zu berichtigen. 2. Wird die Bilanzberichtigung nicht im ersten offenen Jahr durchgeführt, obwohl das möglich gewesen wäre, ist wegen des Grundsatzes der periodengerechten Gewinnermittlung und der Abschnittsbesteuerung eine Berichtigung im darauf folgenden Jahr nicht möglich.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Kläger begehren die gewinnmindernde Berücksichtigung eines Bilanzierungsfehlers in der Bilanz auf den 31. Dezember 2003 im Streitjahr 2005.

Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betrieb bis 31. Dezember 2004 einen Handel mit .... In der Bilanz auf den 31. Dezember 2003 vom 28. September 2004 wies er einen Warenbestand von 434.147,92 EUR aus (Vorjahr 125.629,36 EUR). Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) veranlagte wie erklärt mit bestandskräftig gewordenem Steuerbescheid.