Die Kläger begehren die gewinnmindernde Berücksichtigung eines Bilanzierungsfehlers in der Bilanz auf den 31. Dezember 2003 im Streitjahr 2005.
Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betrieb bis 31. Dezember 2004 einen Handel mit .... In der Bilanz auf den 31. Dezember 2003 vom 28. September 2004 wies er einen Warenbestand von 434.147,92 EUR aus (Vorjahr 125.629,36 EUR). Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) veranlagte wie erklärt mit bestandskräftig gewordenem Steuerbescheid.
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