BFH - Urteil vom 02.03.2000
VI R 48/97
Normen:
AO (1977) § 165 Abs. 2 S. 2, § 177 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1286
BFH/NV 2000, 1011
BFHE 191, 223
BStBl II 2000, 332
DB 2000, 1314
DStR 2000, 1057
NJW 2000, 2606
NVwZ-RR 2000, 736
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Korrektur von Rechtsfehlern bei vorläufiger Steuerfestsetzung

BFH, Urteil vom 02.03.2000 - Aktenzeichen VI R 48/97

DRsp Nr. 2000/5016

Korrektur von Rechtsfehlern bei vorläufiger Steuerfestsetzung

»Bei einer Änderung nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 sind im Rahmen des Änderungsbetrages auch solche Fehler zu berücksichtigen, die nicht mit dem Grund der Vorläufigkeit zusammenhängen.«

Normenkette:

AO (1977) § 165 Abs. 2 S. 2, § 177 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erklärten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1987 u.a. negative Einkünfte in Höhe von 11 507 DM aus Gewerbebetrieb der Klägerin aus einem Antiquitätenhandel. Angaben zu Kindern fehlten. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) zog zunächst im Steuerbescheid vom 10. Mai 1989 den Verlust aus Gewerbebetrieb ab. Dieser Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Mit Änderungsbescheid vom 18. Oktober 1989 hob das FA den Vorbehalt der Nachprüfung auf und erklärte die Steuerfestsetzung für vorläufig nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977). In der Anlage zu diesem Bescheid heißt es: "Soweit es die gewerbliche Tätigkeit der Ehefrau (Handel mit Antiquitäten) betrifft, ergeht die Veranlagung vorläufig nach § 165 Abs. 1 AO. Dazu wird auf Tz. 12 im Bp-Bericht hingewiesen." Dieser Bescheid, in dem das FA die Einkommensteuer auf 74 743 DM festsetzte, wurde unanfechtbar.