LSG Bayern - Urteil vom 12.02.2020
L 12 KA 1/19
Normen:
SGB V § 106a Abs. 3 S. 1 Nr. 3; SGB V § 106a Abs. 2; PrüfRL § 16 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG München, vom 02.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KA 301/16

Korrektur von VertragsarztabrechnungenUmfang der Prüfungspflichten in Fällen von kassenseitigen RichtigstellungsanträgenMehrfachabrechnung einer nur einmalig abrechenbaren LeistungBeschränkungen der Prüfkompetenz

LSG Bayern, Urteil vom 12.02.2020 - Aktenzeichen L 12 KA 1/19

DRsp Nr. 2020/10786

Korrektur von Vertragsarztabrechnungen Umfang der Prüfungspflichten in Fällen von kassenseitigen Richtigstellungsanträgen Mehrfachabrechnung einer nur einmalig abrechenbaren Leistung Beschränkungen der Prüfkompetenz

1. Eine mehrfache Abrechnung einer nur einmalig abrechenbaren Leistung ist eine sachlich fehlerhafte Abrechnung im Sinne des § 106a Abs. 2 SGB V. 2. Eine K(Z)ÄV kann entsprechende Abrechnungen von sich aus sachlich richtigstellen. 3. Macht eine Krankenkasse von der ihr durch § 106a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB V i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 3 PrüfRL § 106a zugewiesenen Kompetenz Gebrauch, muss die K(Z)ÄV die Beschränkungen ihrer Prüfkompetenz beachten.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 2.Oktober 2018, Az: S 38 KA 301/16, wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt auch die Kosten für das Berufungsverfahren.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 106a Abs. 3 S. 1 Nr. 3; SGB V § 106a Abs. 2; PrüfRL § 16 Abs. 2 Nr. 3;

Tatbestand

Im Streit steht, ob die Beklagte berechtigt ist, ein auf § 106a Abs. 3 SGB V (aF) gestütztes Korrekturbegehren der Klägerin auf sachlich-rechnerische Richtigstellung der Ziffer 01740 EBM wegen fehlender Leistungspflicht in den Quartalen 2/2009 bis 2/2012 abzulehnen.