FG München - Urteil vom 23.03.2023
11 K 2386/22

Korrektur wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO bei Vermietungseinkünften

FG München, Urteil vom 23.03.2023 - Aktenzeichen 11 K 2386/22

DRsp Nr. 2024/9738

Korrektur wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO bei Vermietungseinkünften

Tenor

1. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Dezember 2021 über die Ablehnung des Antrags auf Änderung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2019 vom 19. Oktober 2021 und für das Jahr 2020 vom 19. Oktober 2021 und der Einspruchsentscheidung vom 8. November 2022 bei den Vermietungseinkünften aus dem Anwesen W-Str.in E. für das Jahr 2019 eine jährliche Kaltmiete von xx.xxx €, jährliche Nebenkosten von x.xxx € sowie jährliche Einnahmen aus der Vermietung eines Carports von xxx € und für das Jahr 2020 eine jährliche Kaltmiete von xx.xxx €, jährliche Nebenkosten von x.xxx € sowie jährliche Einnahmen aus der Vermietung eines Carports von xxx € zu berücksichtigen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob es der Beklagte (das Finanzamt - FA -) zu Unrecht abgelehnt hat, bestandskräftige Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2019 und 2020 zu korrigieren.