Die Klägerin ist u. a. an dem Individualfonds BLN 2 beteiligt. Dieser hatte in seiner Steuerermittlung für 1983 irrtümlich die anrechenbare ausländische Quellensteuer um ... DM zu hoch ausgewiesen. Dabei handelte es sich um niederländische Dividendensteuer der Jahre 1978 bis 1982, die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-NL) mit dem zulässigen Steuersatz einbehalten worden war. Die Rückerstattung im Jahre 1983 erfolgte, weil die niederländische Finanzverwaltung ihre bisherige Auffassung aufgab, dass Erstattungen bei Sondervermögen nicht zulässig seien.
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