Zu entscheiden ist, ob den Klägern (Kl.) aus der Abrechnung zur Einkommensteuer (ESt) 2008 ein höherer Erstattungsbetrag zusteht, weil in der Lohnsteuer(LSt)-Bescheinigung des Arbeitgebers höhere Steuerabzugsbeträge ausgewiesen sind als sie beim Beklagten (Bekl.) bei der Abrechnung tatsächlich berücksichtigt wurden.
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