FG Bremen - Gerichtsbescheid vom 25.03.2021
2 K 179/20 (3)
Normen:
EStG § 77 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
BFH, - Vorinstanzaktenzeichen III R 18/21

Kosten der Durchführung des Einspruchsverfahrens gegen einen Hinterziehungszinsbescheid

FG Bremen, Gerichtsbescheid vom 25.03.2021 - Aktenzeichen 2 K 179/20 (3)

DRsp Nr. 2021/9972

Kosten der Durchführung des Einspruchsverfahrens gegen einen Hinterziehungszinsbescheid

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Kostenentscheidung vom ... und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom ... verpflichtet, der Klägerin die für die Durchführung des Einspruchsverfahrens gegen den Hinterziehungszinsbescheid der Beklagten vom ... entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 77 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Kostenerstattung nach § 77 Einkommensteuergesetz (EStG).

Mit Bescheid vom ... setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin Hinterziehungszinsen in Höhe von ... Euro fest. Diese Festsetzung begründete sie damit, dass Kindergeld in Höhe von ... Euro zu Unrecht gezahlt worden sei. Dabei handele es sich rechtlich gesehen um Steuerhinterziehung.