FG Münster - Urteil vom 18.04.2012
10 K 4400/09 F
Normen:
EStG § 4 Abs 9; EStG § 52 Abs 23d; EStG § 12 Nr 5;

Kosten der erstmaligen Berufsausbildung

FG Münster, Urteil vom 18.04.2012 - Aktenzeichen 10 K 4400/09 F

DRsp Nr. 2012/12233

Kosten der erstmaligen Berufsausbildung

§ 12 Nr. 5 i.V.m. § 4 Abs. 9 EStG in der Fassung des BeitrRLUmsG findet bereits für 2004 Anwendung. Die gesetzlichen Neuregelungen in §§ 12 Nr. 5, 4 Abs. 9, 52 Abs. 23d EStG verstoßen nicht gegen Verfassungsrecht.

Normenkette:

EStG § 4 Abs 9; EStG § 52 Abs 23d; EStG § 12 Nr 5;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Anerkennung von Aufwendungen für ein Erststudium als vorweggenommene Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit.

Der ledige in der Wohnung seiner Eltern in A-Stadt mit Zweitwohnsitz gemeldete Kläger absolvierte seit dem Sommersemester 2003 zunächst an der Universität B-Stadt und später an der Universität C-Stadt ein Jurastudium (Erststudium). Er unterhielt am jeweiligen Studienort, an dem er jeweils mit Hauptwohnsitz gemeldet war, eine sog. „Studentenbude” von knapp 25 m².

Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärungen und Erklärungen zur Feststellung der verbleibenden Verlustvorträge für die Streitjahre 2004 und 2005 machte der Kläger Aufwendungen in Höhe von insgesamt 5.461,– EUR (2004) und EUR 3.865,– (2005) als vorweggenommene Betriebsausgaben aus selbständiger Arbeit geltend. Hiervon entfielen EUR 4.476,– (2004) bzw. EUR 2.649,– (2005) auf Miete und Strom für die Wohnung am Studienort und EUR 192,– (2004) bzw. EUR 140,– (2005) auf Telefonkosten.