FG Bremen - Urteil vom 22.05.2002
101100K 5
Normen:
EStG (1997) § 12 Nr. 1 ; EStG (1997) § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG (1997) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 ;

Kosten der Reinigung von Dienstkleidung eines Zeitsoldaten als Werbungskosten; Einkommensteuer 1998

FG Bremen, Urteil vom 22.05.2002 - Aktenzeichen 101100K 5

DRsp Nr. 2002/18017

Kosten der Reinigung von Dienstkleidung eines Zeitsoldaten als Werbungskosten; Einkommensteuer 1998

Geschätzte Aufwendungen für die Reinigung typischer Berufskleidung (hier: Uniformen eines Zeitsoldaten) sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die angegebene Anzahl der Waschgänge nicht plausibel erscheint, in der unter Bezugnahme auf die Kostenaufstellung der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände erstellten Berechnung der Aufwendungen die angegebenen Kosten pro Waschgang nicht die Leistungsbestandteile Waschen, Trocknen oder Bügeln dargelegt werden, und zudem auch der Kostenanteil der Privatwäsche nicht herausgerechnet worden ist.

Normenkette:

EStG (1997) § 12 Nr. 1 ; EStG (1997) § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG (1997) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht Werbungskosten für die Reinigung von Dienstkleidung mit einer privaten Waschmaschine geltend.

Der Kläger war vom 1.10.1997 bis 30.9.1999 als Soldat auf Zeit bei der Bundesmarine tätig. Er war im Jahre 1998 in Kasernen der Bundeswehr untergebracht, besaß keinen eigenen Hausstand und hatte Fahrten zu seinen Eltern unternommen, wo er in der privaten Waschmaschine Uniformteile gewaschen hat.