FG München - Gerichtsbescheid vom 29.07.2002
11 K 5564/00
Normen:
EStG (1997) § 33 Abs. 1 ; EStG (1997) § 33 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1448

Kosten der Strafverteidigung des Sohnes nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar; Einkommensteuer 1998

FG München, Gerichtsbescheid vom 29.07.2002 - Aktenzeichen 11 K 5564/00

DRsp Nr. 2002/14603

Kosten der Strafverteidigung des Sohnes nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar; Einkommensteuer 1998

1. Kosten für die Strafverteidigung eines volljährigen Sohnes entstehen nicht zwangsläufig aus rechtlichen Gründen, wenn der Sohn bereits eine durch eigene Wohnung und eigenes Einkommen eigenständige Lebensstellung erreicht hat. 2. Eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen liegt nicht vor, wenn der Sohn unzweifelhaft ein derart sozialwidriges Verbrechen begangen hat, dass seine Unterstützung im Strafverfahren nicht als selbstverständliche Handlung erwartet werden kann, und aufgrund der Schwere der Tat ohnehin von Amts wegen ein Verteidiger für ihn bestellt werden musste.

Normenkette:

EStG (1997) § 33 Abs. 1 ; EStG (1997) § 33 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin war im Streitjahr (1998) unverheiratet.