FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 21.05.2002
2 K 704/02
Normen:
FGO § 139 Abs. 1 ; FGO § 139 Abs. 3 S. 3 ; AO (1977) § 347 ;

Kosten des Einspruchsverfahrens; Kostenfestsetzungsanträge 1999

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.05.2002 - Aktenzeichen 2 K 704/02

DRsp Nr. 2003/10434

Kosten des Einspruchsverfahrens; Kostenfestsetzungsanträge 1999

Mangels anderweitiger Bestimmungen tragen im Einspruchsverfahren die Finanzbehörde und der Steuerplichtige jeweils ihre eigenen Aufwendungen. Lediglich dann, wenn der Steuerpflichtige ein Gerichtsverfahren anstrengt und in diesem obsiegt, werden ihm auch die Kosten des Vorverfahrens ersetzt.

Normenkette:

FGO § 139 Abs. 1 ; FGO § 139 Abs. 3 S. 3 ; AO (1977) § 347 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin ist Rechtsanwältin und begehrt von dem Beklagten den Erlass von Kostenfestsetzungsbescheiden.

Die Klägerin, die sich in den Einspruchsverfahren selbst vertreten hat, macht die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen in Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen geltend. Entsprechende Anträge auf Festsetzung der Kosten lehnte der Beklagte ab. Auf Einsprüche der Klägerin erließ der Beklagte ablehnende Einspruchsentscheidungen (vom 14. Januar 2000 hinsichtlich Kostenfestsetzung Umsatzsteuer 1998 und vom 18. Januar 2000 hinsichtlich Kostenfestsetzung Eigenheimzulage 1997). In den Begründungen führte der Beklagte aus, dass Steuerpflichtige und Finanzbehörden im Einspruchsverfahren jeweils ihre eigenen Aufwendungen zu tragen hätten.