Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde ist nach ihrer Zulassung durch das Landgericht gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 S. 1 GKG statthaft und auch im übrigen zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts entsprechend § 66 Abs. 4 S. 2 GKG, §§ 546, 547 ZPO.
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