OLG Hamm - Beschluss vom 11.08.2017
25 W 127/17
Normen:
GvKostG § 7 Abs. 1; GvKOstG § 9; GKG § 66 Abs. 4 S. 1; ZPO § 193;
Vorinstanzen:
AG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 49 M 0589/16

Kosten des Gerichtsvollziehers für die Zustellung der Ladung des Schuldners zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft

OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2017 - Aktenzeichen 25 W 127/17

DRsp Nr. 2018/783

Kosten des Gerichtsvollziehers für die Zustellung der Ladung des Schuldners zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft

Der Gläubiger ist verpflichtet, die Kosten des Gerichtsvollziehers für die Zustellung der Ladung des Schuldners zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zu tragen. Dabei hat er in eigener Verantwortung zu entscheiden, auf welche Weise er die Zustellung vornimmt und dabei eine Ermessensentscheidung zu treffen. Bei der Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Wahl des Zustellungsverfahrens darf der Gerichtsvollzieher auch generelle Erfahrungswerte bezüglich der Vereinfachung und Beschleunigung der ihm erteilten Vollstreckungsaufträge berücksichtigen.

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GvKostG § 7 Abs. 1; GvKOstG § 9; GKG § 66 Abs. 4 S. 1; ZPO § 193;

Gründe

Die weitere Beschwerde ist nach ihrer Zulassung durch das Landgericht gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 S. 1 GKG statthaft und auch im übrigen zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts entsprechend § 66 Abs. 4 S. 2 GKG, §§ 546, 547 ZPO.