Bei einer Rücknahme der Revision wird über die Kosten des Verfahrens nur entschieden, wenn ein Beteiligter --wie im Streitfall-- Kostenerstattung beantragt (§ 144 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 2 FGO. Danach hat derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, die Kosten zu tragen.
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