Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für eine Abschiedsfeier anlässlich eines Arbeitgeberwechsels des Klägers als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Der Kläger wurde für das Streitjahr 2010 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er ist Diplom-Ingenieur Fachrichtung Maschinenbau und war bei der Firma A. AG in A-Stadt, bzw. ab 1.5.2010 bei der B. AG als Rechtsnachfolgerin der A. AG, als leitender Arbeitnehmer beschäftigt. Seine Tätigkeit endete dort nach 13jähriger Betriebszugehörigkeit im Jahr 2010. Nach der Lohnsteuerbescheinigung für 2010 bezog er noch bis zum Jahresende Arbeitslohn von der B. AG. Im Oktober 2010 nahm der Kläger eine Lehrtätigkeit an der Fachhochschule C., Abteilung A-Stadt, im Fachbereich Maschinenbau auf.
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