I. Mit Urteil vom 12. Dezember 2011 hatte das Finanzgericht (FG) die Klage des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung des Urteils war darauf hingewiesen worden, dass die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden könne, für die Vertretungszwang bestehe.
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