FG München - Urteil vom 02.04.2003
9 K 4178/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 2 ; EStG § 6 Abs. 2 ; EStG § 12 Nr. 1 ;

Kosten einer Auslandsreise als Betriebsausgaben; Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgabe

FG München, Urteil vom 02.04.2003 - Aktenzeichen 9 K 4178/00

DRsp Nr. 2003/8243

Kosten einer Auslandsreise als Betriebsausgaben; Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgabe

1. Führt ein Stpfl. eine Auslandsreise durch, um ein Buch über dieses Land zu schreiben, steht im Zeitpunkt der Durchführung einer Reise aber noch nicht fest, ob das Buch zur Veröffentlichung gelangt und kommt ein Vertrag mit einem Buchverlag dann auch nicht zustande, so fehlt es an einem unmittelbaren betrieblichen Anlass für die Auslandsreise. Hat die Reise ansonsten den Charakter einer Erholungs- oder Bildungsreise, sind die Kosten nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähig. 2. Der Abzug von Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben setzt voraus, dass zum Zwecke des Nachweises der betrieblichen Veranlassung aus den nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG erforderlichen Aufzeichnungen ersichtlich ist, welchen Bezug die bewirteten Personen zum Betrieb des Stpfl. haben.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 2 ; EStG § 6 Abs. 2 ; EStG § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Betriebsausgabenabzug der Kosten von Auslandsreisen, Bewirtungsaufwendungen und geringwertigen Wirtschaftsgütern.