BFH - Urteil vom 03.03.2005
III R 68/03
Normen:
EStG § 12 § 33 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1490
BFH/NV 2005, 1421
BFHE 209, 312
BStBl II 2005, 566
DB 2005, 1552
DStRE 2005, 814
FamRZ 2005, 1245
NJW 2005, 2479
NVwZ 2005, 1464
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 30.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5349/02

Kosten einer künstlichen Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

BFH, Urteil vom 03.03.2005 - Aktenzeichen III R 68/03

DRsp Nr. 2005/9338

Kosten einer künstlichen Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

»Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung (In-vitro-Fertilisation), die infolge veränderter Lebensplanung wegen einer früher freiwillig zum Zweck der Empfängnisverhütung vorgenommenen Sterilisation erforderlich werden, sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.«

Normenkette:

EStG § 12 § 33 ;

Gründe:

I. Die im Jahr 1967 geborene Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Mutter einer im Jahre 1989 geborenen Tochter. Ihre Ehe wurde im November 2000 geschieden. Während der Ehe ließ sich die Klägerin sterilisieren.

Im Streitjahr 2001 entschloss sie sich mit ihrem späteren Ehemann zu einer In-vitro-Fertilisation. Die Krankenkasse hat die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von 8 576 DM nicht übernommen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, die medizinisch nicht unabweisbar erforderliche Sterilisation und die spätere künstliche Befruchtung stelle sich als Empfängnisregulierung dar, die nicht mehr zu Lasten der Solidargemeinschaft als zwangsläufig anzusehen sei. Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 199 veröffentlicht.