I. Die im Jahr 1967 geborene Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Mutter einer im Jahre 1989 geborenen Tochter. Ihre Ehe wurde im November 2000 geschieden. Während der Ehe ließ sich die Klägerin sterilisieren.
Im Streitjahr 2001 entschloss sie sich mit ihrem späteren Ehemann zu einer In-vitro-Fertilisation. Die Krankenkasse hat die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von 8 576 DM nicht übernommen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, die medizinisch nicht unabweisbar erforderliche Sterilisation und die spätere künstliche Befruchtung stelle sich als Empfängnisregulierung dar, die nicht mehr zu Lasten der Solidargemeinschaft als zwangsläufig anzusehen sei. Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 199 veröffentlicht.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|