FG München - Urteil vom 16.02.2000
13 K 291/98
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 12 Nr. 1 ;

Kosten einer Sportlehrerin für Tanzkurse als gemischte Aufwendungen; Einkommensteuer 1993, 1994

FG München, Urteil vom 16.02.2000 - Aktenzeichen 13 K 291/98

DRsp Nr. 2001/2137

Kosten einer Sportlehrerin für Tanzkurse als gemischte Aufwendungen; Einkommensteuer 1993, 1994

Auch bei einer an einem privaten Gymnasium tätigen Sportlehrerin stellen Kosten für Tanzkurse sog. gemischte Aufwendungen dar und sind daher nicht als Werbungskosten bei den Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 12 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist der Abzug von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für die Teilnahme an verschiedenen Tanzfortbildungsveranstaltungen durch die Klägerin in den Streitjahren 1993 und 1994 (Hinweis auf die Aufstellungen der Klägerin auf S. 3 f. der Klagebegründung, Bl. 12 f. FG-Akte).

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Sportlehrerin an einem privaten Gymnasium.

In ihren Einkommensteuer(ESt)-Erklärungen 1993 und 1994 machte sie Aufwendungen i.H.v. 2.941,20 DM und 4.614 DM erfolglos als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Ihr gegen die ESt-Bescheide 1993 und 1994 eingelegter Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 15. Dezember 1997 zurückgewiesen (Bl. 1-8 ESt-Akten).