LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.04.2018
L 5 KR 593/17
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7; KHG § 17;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 22.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 175/17

Kosten einer stationären KrankenhausbehandlungAuslegung der Deutschen KodierrichtlinienProzess der Groupierung und Groupierungsalgorithmus

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.04.2018 - Aktenzeichen L 5 KR 593/17

DRsp Nr. 2018/11953

Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung Auslegung der Deutschen Kodierrichtlinien Prozess der Groupierung und Groupierungsalgorithmus

1. Die Deutschen Kodierrichtlinien sind nur anhand des Wortlauts sowie ergänzend nach dem systematischen Zusammenhang auszulegen.2. Der eingegebene Kode wird nach den Kodierrichtlinien einer bestimmten DRG zugeordnet, anhand derer dann nach Maßgabe des Fallpauschalenkataloges und der Pflegesatzvereinbarung die von der Krankenkasse zu zahlende Vergütung errechnet wird.3. Dem Prozess der "Groupierung" liegt ein festgelegter Groupierungsalgorithmus zugrunde.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 22.08.2017 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 830,23 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7; KHG § 17;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt die Zahlung eines Betrages in Höhe von 830,23 Euro.