FG Berlin - Urteil vom 29.01.2003
2 K 2148/00
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
DB 2003, 2626
EFG 2003, 1528

Kosten einer Zweitwohnung an einem weiteren Beschäftigungsort nicht als Werbungskosten abziehbar

FG Berlin, Urteil vom 29.01.2003 - Aktenzeichen 2 K 2148/00

DRsp Nr. 2003/12373

Kosten einer Zweitwohnung an einem weiteren Beschäftigungsort nicht als Werbungskosten abziehbar

Kosten für den Unterhalt einer Zweitwohnung an einem weiteren Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen gehören zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist seit Dezember 1990 wissenschaftlicher Mitarbeiter eines Berliner Bundestagsabgeordneten und bezog im Streitjahr einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 79.079,00 DM, der von der Bundestagsverwaltung bezahlt wurde. Er hatte jeweils in Berlin und Bonn eine eigene Wohnung. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger Werbungskosten in Höhe von insgesamt 26.830,00 DM geltend, unter anderem Mietaufwendungen für die Wohnung in Bonn, Fehlbelegungsabgabe, Strom und Telefon in Höhe von 12.678,24 DM. Der Beklagte erkannte diesen Aufwand nicht als abzugsfähig an. Im Rahmen des gegen den Steuerbescheid angestrengten Einspruchsverfahrens erkannte der Beklagte 50 % der Telefonkosten (240,00 DM) an und wies den Einspruch mit seiner Einspruchsentscheidung vom 25. Februar 2000 im Übrigen als unbegründet zurück.